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![]() Sozialgerichtliche Verfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind geprägt durch
Am häufigsten gelangen Streitigkeiten um die Anerkennung eines Versicherungsfalls, insbesondere eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 7 - 9 SGB VII), zu den Sozialgerichten. Hierbei sind die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 2, 3, 6 SGB VII sowie § 8 SGB VII zu klärende Fragen, nämlich ob der Kläger zum versicherten Personenkreis gehört. Das führt dann zu der Entscheidung, welche Leistungen dem Kläger zustehen, insbesondere ob ihm eine Verletztenrente zusteht und in welcher Höhe sie zu gewähren ist. Dies erfordert Kenntnis der DGUV und ihrer Organisationsstrukturen. Hier ist Rechtsanwalt Marco Rath der richtige Fachanwalt an ihrer Seite. |
![]() An dieser Stelle erfolgt nur ein kurzer Überblick über die Leistungen der Unfallversicherung. Zu jeder Leistung habe ich weiter unten ausführliche Angaben gemacht. Scrollen Sie also einfach weiter runter, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Nicht erbracht werden die im allgemeinen Schadensrecht üblichen Leistungen wie Schmerzensgeld und Ersatz von Sachschäden, außer ein Hilfsmittel wie eine Brille wird beschädigt. Hierbei können wir Sie aber mithilfe anderer gesetzlicher Grundlagen insbesondere aus dem Arzthaftungsrecht unterstützen. |
![]() Ein Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten während einer versicherten Tätigkeit (während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg). Ansprüche stehen Versicherten dann zu, wenn
Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente. |
Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R
Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK Ortsvereins unfallversichert.
Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie. Der Kläger wurde schwer verletzt.
Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit entscheidend.
Laut BSG umfasst der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander sein. Aufgrund der gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche war die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung einzustufen.
Erleidet ein Bahnmitarbeiter eine posttraumatische Belastungsstörung, weil er unmittelbar den Suizid eines Reisenden miterleben muss, hat er einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.02.2022 - L 3 U 146/19 -
Am Hauptbahnhof Düsseldorf stieg ein Mann nicht in den Zug ein, sondern rannte los, als der Zug losfuhr. Nachdem der angefahrene Zug gestoppt hatte, fand der Lokführer den zweigeteilten Leichnam. Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit übte der Mitarbeiter seine Tätigkeit zunächst weiter aus, litt aber an Flash-backs, Albträumen und Schlafstörungen. Die ihn später behandelnden Fachärzte und Psychotherapeuten diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).
Nach dem LSG war das Unfallereignis für die Entstehung der PTBS wesentliche Ursache. Das Unfallereignis sei ein objektiv schwerwiegendes Ereignis. Die PTBS hätte sich ohne das Unfallereignis nicht entwickelt. Mit dem Erleben des Selbstmordes hat sich ein vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung umfasstes Risiko verwirklicht, welches die Entstehung der PTBS wesentlich geprägt hat.
Hierzu sind wir mit unserer Arbeitsrechtsabteilung für Sie da. Frau Rechtsanwältin Merkel berät Sie dazu kompetent. Bei Problemen mit der Arbeitssicherheit handelt es sich um arbeitsrechtliche Fragen.
![]() Die vordringlichste Aufgabe der Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, also eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, besteht Anspruch auf die übrigen Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu haben die Träger der Unfallversicherung folgendes Instrumentarium:
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Gegenüber dem Arbeitsunfall haben Versicherte Vorteile wegen der Besserstellung bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes und zusätzlichen Leistungen nach § 3 BKV.
Es muss zwischen Listen-Berufskrankheiten und Wie-Berufskrankheiten unterschieden werden. Es handelt sich um ein Listenprinzip mit Öffnungsklausel:
![]() Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn sie nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) arbeitsunfähig sind, oder wenn sie wegen einer Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, ist weitere Voraussetzung, dass Sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Berufskrankheit einen Anspruch auf Lohn, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld hatten. Das Verletztengeld wird ab dem Tag bezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt attestiert wird, oder mit dem Tag, an dem eine Heilbehandlung beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Arbeit hindert. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Heilbehandlung. Es wird längstens 78 Wochen (= 1,5 Jahre) gezahlt. Das Regelentgelt beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Das Arbeitseinkommen wird aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens berechnet. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Besonderheiten bei der Berechnung bestehen für Verletzte, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben. Bei Versicherten, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird zur Berechnung vom bisher zugrunde gelegten Rentenentgelt ausgegangen. |
![]() In der gerichtlichen Praxis stehenden Streitigkeiten um die Gewährung oder die Höhe einer Verletztenrente einen großen Teil aller Verfahren aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Verletzte haben Anspruch auf eine Rente, wenn
Die Verletztenrente wird voll auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist grundsätzlich nur zu entschädigen, wenn sie mindestens ein Fünftel (20 %) beträgt. Die Mindestdauer für die MdE beträgt 26 Wochen, um den besseren Rehabilitationsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Renten in der Regel in den ersten drei Jahren zunächst nur als vorläufige Entschädigung gezahlt werden und eine Neufestsetzung der MdE in dieser Zeit keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen voraussetzt. Erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall ist die sogenannte Dauerrente festzustellen, die nur bei einer wesentlichen Änderung geändert werden darf. |
![]() Die Rentenhöhe richtet sich nach zwei Faktoren:
1. Die Minderung der ErwerbsfähigkeitDie MdE hängt von zwei Faktoren ab, nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Erwerbsleben. Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit ist jedoch für die MdE-Bemessung auf das gesamte Erwerbsleben abzustellen, also den allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Rücksicht auf den Beruf oder das Geschlecht des Versicherten: Es gilt der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung:
Die Verletztenrente wird immer gezahlt, egal ob der Beruf aufgegeben werden muss oder weiter ausgeübt werden kann. Hierfür gelten eng begrenzte Ausnahmen bei besonderem beruflichen Betroffensein, bei erwerbsunfähigen Schwerverletzten ohne Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bei Arbeitslosen Schwerverletzten. Die Bemessung der MdE erfolgt nach folgenden Kriterien:
Da die Bewertung der MdE in jedem Einzelfall unter Einbeziehung medizinischer, juristischer, sozialer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr aufwendig und praktisch nicht leiste wäre, gibt es zur Vereinfachung Tabellenwerke mit Erfahrungswerten für bestimmte Gesundheitsschäden. In der Praxis erfolgt die Bemessung der MdE anhand dieser Tabellenwerke, umgangssprachlich auch "Knochentaxen" genannt. die gängigsten sind Mehrhoff/Muhr "Unfallbegutachtung" und Schönberger/ Mehrtens/ Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit". Die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung ist nicht anwendbar, weil die Bewertungsmaßstäbe aus dem Behindertenrecht stark abweichen, sodass ein unmittelbarer Vergleich oder eine Bezugnahme nicht möglich ist. bei der Höhe der Verletztenrente zeigt sich, dass die Schadensberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung abstrakt ist. Es wird der unfallbedingte Grad der MdE festgestellt und danach aufgrund des ermittelten Jahresarbeitsverdienstes die Verletztenrente ermittelt. hierfür sind zwei Faktoren maßgebend. Einmal ist es der Grad der MdE. Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, so erhält er eine Rente i.H.v. 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Sie wird auch Vollrente genannt. Beträgt die MdE weniger als 100 %, so wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der MdE entspricht. Erleidet ein Verletzter infolge eines Arbeitsunfalles eine MdE von 30 %, so erhält er eine Rente i.H.v. 30 % von zwei Dritteln seines Jahresarbeitsverdienstes. 2. Der JahresarbeitsverdienstDem Grundsatz nach ist der Jahresarbeitsverdienst der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahr vor dem Arbeitsunfall, § 82 Abs. 1 SGB VII. Was zum Arbeitsentgelt gehört, ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung (Arbeitsentgelt-Verordnung). Zu beachten ist auch die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung, die regelmäßig jährlich neu den Veränderungen angepasst wird. Für den Jahresarbeitsverdienst in diesem Sinne ist nicht nur das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, sondern sämtliche Einkünfte aus Beschäftigung wie weitere Nebeneinkünfte oder regelmäßige Sachleistungen. Ergibt sich insofern ein grob unbilliger Jahresarbeitsverdienst, weil er wesentlich zu hoch oder auch zu niedrig ist, so ist der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen durch die Behörde festzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges oder höheres, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen als Jahresarbeitsverdienst für die gesamte Laufzeit der Rente zugrundegelegt wird. Der Jahresarbeitsverdienst wird nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser entspricht in seinen Grundgedanken der auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes ist auf das zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgröße festgelegt. Dieser gesetzliche Betrag ist in den meisten Fällen durch die Unfallversicherungsträger durch ihre Satzung etwas erhöht worden. |
![]() Insbesondere Versicherte, die an einer beruflichen Rehabilitation durch Weiterbildung und Umschulung teilnehmen, erhalten hierfür eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Übergangsgeld. Übergangsgeld wird geleistet, wenn Versicherte infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Dem Übergangsgeld wird 80 % des Regelentgeltes zugrunde gelegt. Das Regelentgelt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Als Obergrenze gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Das Übergangsgeld beträgt 75 % des so berechneten Regelentgeltes, wenn mindestens ein Kind oder Stiefkind unterhalten wird, oder wenn Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ansonsten beträgt es 68 % des Regelentgeltes. Hatten Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Einkommen, wird das Übergangsgeld fiktiv berechnet. Die Festsetzung erfolgt durch Zuordnung zur Qualifikationsgruppe, die der beruflichen Qualifikation des Versicherten entspricht. Selbst erzieltes Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld werden auf das Übergangsgeld angerechnet, d. h. hiervon abgezogen. Übergangsgeld wird weitergezahlt, wenn Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen, aber weitere Leistungen noch erforderlich sind, und diese weiteren Leistungen nicht durchgeführt werden können, wenn der Versicherte dies nicht selbst zu verantworten hat. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden in diesem Fall ebenfalls weiter geleistet. |
![]() Diese Leistungen sind mit Ausnahme der Heilbehandlung nicht nur im SGB VII geregelt, sondern teilweise vereinheitlicht für alle Sozialleistungsbereiche im SGB IX. Damit einhergegangen ist auch eine teilweise Ablösung des gewohnten Begriffs "Rehabilitation" durch den Begriff "Teilhabe", um die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten zu stärken. Die Heilbehandlung umfasst regelmäßig nach Art und Umfang zumindest die Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung gewährt: Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Stationäre Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Es gibt aber z.B. keine Zuzahlung bei Medikamenten. Trotz des sogenannten Durchgangsarztverfahrens haben die Versicherten grundsätzlich freie Arztwahl. Nur bei Verletzungen besonderer Art und Schwere ist im Rahmen der besonderen Heilbehandlung die freie Arztwahl zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs auf die besonders qualifizierten Durchgangsärzte beschränkt. Zwischen den Durchgangsärzten haben die Versicherten dann aber wieder freie Arztwahl. |
![]() Das Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder mit einer Berufskrankheit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, damit jeder in der Lage ist, durch Arbeit für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Hierzu zählt das Gesetz folgende Leistungen auf:
Hierzu werden auch unmittelbare Leistungen an den Arbeitgeber erbracht, insbesondere Ausbildungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahre dauern, außer dass Ausbildungsziel kann nur über eine länger dauernde Ausbildung erreicht werden, oder die Aussicht auf eine neue Arbeit ist durch eine längere Ausbildung wesentlich verbessert. |
![]() Versicherte haben im Leistungsfall auch Anspruch auf Unterstützung, damit eine Teilhabe am sozialen Miteinander gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen:
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Sind Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit so hilflos, dass sie ihren gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten im Alltag nicht mehr alleine nachkommen können, erhalten Sie Pflegegeld, eine Pflegekraft oder auch häusliche Pflege.
Das Pflegegeld beträgt monatlich zwischen € 300,00 und € 1.199,00. Es ist abhängig von der Art und Schwere des Gesundheitsschadens.
Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes auch eine Pflegekraft (Haushaltspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.
![]() Hinterbliebene haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Angehörige infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) verstirbt. Dies kann insbesondere bei Berufskrankheiten Schwierigkeiten aufwerfen. Ist bei dem Versicherten eine Berufskrankheit Nr. 4101 bis 4104 mit einer MdE von 50 % oder mehr anerkannt, so wird vermutet, dass der Tod infolge dieser Berufskrankheit eingetreten ist, es sei denn, der Tod ist offenkundig nicht infolge einer Berufskrankheit eingetreten (zum Beispiel aufgrund eines Verkehrsunfalls). Eine Obduktion darf nicht gefordert werden. In allen anderen Fällen hat die anerkannte Berufskrankheit keine Tatbestandswirkung für die Hinterbliebenenrente. D. h. auch wenn der Unfallversicherungsträger bei dem Versicherten eine Berufskrankheit anerkannt hat und der Versicherte an den Folgen der anerkannten Erkrankung stirbt, kann dies beim Streit um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente noch einmal voll nachgeprüft werden und die Hinterbliebenen tragen die objektive Beweislast. Witwenrente und WitwerrenteDie Witwenrente beträgt im sogenannten Sterbevierteljahr (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, also die Vollrente. Anschließend beträgt die Rente zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn
Werden diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt die Rente drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten. Sie ist auf 24 Kalendermonate begrenzt. Auf die Renten nach Ablauf des Sterbevierteljahres ist das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers anzurechnen. WaisenrenteDie Waisenrente beträgt drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn das Kind Vollwaise ist, und ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Halbwaise ist. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Sie kann jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und sogar darüber hinaus gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, § 67 Abs. 3 und 4 SGB VII. Zum Ausschluss der Waisenrente wegen Bezuges von Ausbildungsbezügen, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld gelten Einschränkungen gemäß § 68 Abs. 2 SGB VII. ElternrenteNur die gesetzliche Unfallversicherung gewährt auch den Eltern Verstorbener eine sogenannte Elternrente. Hinterlässt der verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist den hinterbliebenen Eltern eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, und von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar zu gewähren. Diese Regelung ist in der Praxis besonders für Arbeitnehmer wichtig, die im Ausland ihre Eltern unterhalten. Wesentlich unterhalten hat der Verstorbene seine Eltern nicht nur dann, wenn er mehr als die Hälfte des Unterhalts getragen hat. Es reicht aus, dass die Unterstützungen so erheblich waren, dass sie den Eltern eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung ermöglichten, die durch den Tod des Versicherten gefährdet ist. Die Elternrente ist nicht auf den Betrag begrenzt, den der Versicherte an seine Eltern gezahlt hat. Sie beträgt immer 20 % bei einem oder 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für zwei Elternteile. Häufig umstritten ist die Dauer des Rentenbezugs, also die Frage, wie lange die Eltern ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein junges, lediges Kind gehandelt hat, das später noch geheiratet hätte. Dann ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob nach der voraussichtlichen Lebensstellung des Verstorbenen die Eltern auch nach den Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber seiner Familie noch einen Unterhaltsanspruch hätten geltend machen können. |